Förderkreis Bayerisches Wirtschaftsarchiv e.V.

S a t z u n g

 

Stand: 27.04.2009

 

§ 1Name und Sitz des Vereins
 Der Verein führt den Namen »Förderkreis Bayerisches Wirtschaftsarchiv e.V.«.
Er hat seinen Sitz in München.
 
§ 2Zweck des Vereins
 (1) Der Verein hat den Zweck, die Sammlung, Erschließung und Auswertung von schriftlichen und bildlichen Quellen zur wirtschaftlichen Entwicklung Bayerns zu fördern und damit die wirtschafts- und sozialhistorische, volks- und betriebswirtschaftliche, unternehmens- und technikgeschichtliche sowie die zeit-, stadt- und landesgeschichtliche Forschung zu unterstützen.
 (2)Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung des Bayerischen Wirtschaftsarchivs, das - als Gemeinschaftseinrichtung aller bayerischen Industrie- und Handelskammern - bei der IHK für München und Oberbayern aufgebaut und nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
 (3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 (4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3Mitgliedschaft
 (1)Mitglied des Vereins ist der Bayerische Industrie- und Handelskammertag.
 (2)Mitglied des Vereins kann werden: jede natürliche Person, Personenvereinigung und juristische Person, die bereit und in der Lage ist, einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten.
 (3)Es gibt die persönliche sowie die korporative Mitgliedschaft.
 (4)Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb von vier Wochen einzulegen. Die abschließende Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 (1)Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
  2.durch Ableben des Mitglieds;
  3.durch Ausschluss;
  4.bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
 (2)Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
 (3)Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen.

 

§ 5Mittel des Vereins
 (1)Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
  1. Zuschüsse des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags e.V.;
  2.a) Mitgliedsbeiträge;
b) Geldspenden;
c) Sachspenden;
d) sonstige Zuwendungen;
e) Entgelte aus Dienstleistungen.
 (2)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - soweit sie nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sind - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6Organe des Vereins
 Organe des Vereins sind
 1.der Vorstand,
 2.die Mitgliederversammlung,
 3.der Wissenschaftliche Beirat.
 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 7Vorstand
 (1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel des Vereins (§ 5) entsprechend dem Vereinszweck.
 (2)Dem Vorstand gehören an:
  1.der Präsident der IHK für München und Oberbayern - oder ein von ihm aus dem Kreise der Vereinsmitglieder berufener Vertreter - als Vorsitzender,
  2.der Hauptgeschäftsführer der IHK für München und Oberbayern als Stellvertretender Vorsitzender,
  3.zwei vom Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. berufene Mitglieder,
  4.der Schatzmeister und
  5.bis zu fünf weitere Mitglieder.
 (3)Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender (Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB) vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 (4)Die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 (2) 4. und 5. werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 (5)Die Berufungsperiode gemäß § 7 (2) 1. und 3. beträgt ebenfalls drei Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
 (6)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 (7)Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereins einschließlich der Protokollführung über die Sitzungen der Vereinsorgane.

 

§ 8Mitgliederversammlung
 (1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr, ferner auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
 (2)Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr durch Gesetz und Satzung zukommenden Aufgaben wahr. Ihr obliegt auch die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Sie bestimmt ferner die Höhe der Entgelte für Dienstleistungen, soweit dies nicht durch Beschluss dem Vorstand übertragen wird.
 (3)Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 (4)Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig.
 (5)Über die Mitgliederversammlung ist eine von Vorsitzendem und Geschäftsführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

 

§ 9Wissenschaftlicher Beirat
 (1)Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung des Vereinszwecks zu unterstützen und damit die Verbindung von Wirtschaft und Wissenschaft zu fördern. 
Er soll den Vorstand und das Bayerische Wirtschaftsarchiv insbesondere in wirtschaftshistorischen und archivischen Grundsatzfragen beraten und zur wissenschaftlichen Auswertung des Quellenmaterials beitragen.
 (2)Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollen insbesondere dem Bereich des Archivwesens und der historischen Forschung in Bayern angehören. Über die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats und die Anzahl der Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
 (3)Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
 (4)Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats werden nach Bedarf vom Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet.
 (5)Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können vom Vorsitzenden des Vereins zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen hinzugezogen werden.

 

§ 10Geschäftsjahr
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 (1)Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten. Soweit Registergericht oder sonstige Behörden formale Satzungsänderungen verlangen, ist der Vorstand ermächtigt, diese vorzunehmen.
 (2)Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich.
 (3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die IHK für München und Oberbayern, die dieses unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Bayerischen Wirtschaftsarchivs oder - falls dieses nicht mehr bestehen sollte - für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

 
Professor Dr. Dr. h.c. mult. Erich Greipl
Vorsitzender

Peter Driessen
Stv. Vorsitzender


zur Startseite