Benützungsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für das Bayerische Wirtschaftsarchiv

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Benützungsordnung gilt für die Benützung des Bayerischen Wirtschaftsarchivs. Das Bayerische Wirtschaftsarchiv ist eine Gemeinschaftseinrichtung der bayerischen Industrie- und Handelskammern. Es ist organisatorisch eingebunden in die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und dort der Hauptgeschäftsführung zugeordnet.

(2) Das Bayerische Wirtschaftsarchiv verwahrt die Überlieferungen bayerischer Industrie- und Handelskammern sowie Unterlagen aus der Wirtschaft, die von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind.

(3) Bei der Benützung von Archivgut, das dem Bayerischen Wirtschaftsarchiv von Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, gehen Vereinbarungen mit Eigentümern und von diesen getroffene Festlegungen den Regelungen dieser Benützungsordnung vor.

(4) Die für die Benützung von Archivgut getroffenen Bestimmungen gelten für die Benützung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.

Abschnitt II Benützung

§ 2  Benützungsberechtigte  

(1) Das Archivgut steht nach Maßgabe dieser Benützungsordnung natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchG); die Vorschriften des Abschnittes II BayArchG finden entsprechend Anwendung.

(2) Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

§ 3 Benützungszweck

(1) Das Archivgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird.

(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.

§ 4 Benützungsantrag

(1) Die Benützung ist beim Bayerischen Wirtschaftsarchiv schriftlich zu beantragen.

(2) Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben.

Ist der Benützer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. 
Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen.

(3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Benützungsordnung zu verpflichten.

(4) Der Benützer hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(5) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.

§ 5 Benützungsgenehmigung

(1) Die Benützungsgenehmigung erteilt das Bayerische Wirtschaftsarchiv. Sie gilt nur für das im Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck.

(2) Die Benützungsgenehmigung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit  

  • 1. Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
  • 2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,  
  • 3. Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,  
  • 4. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
  • 5. durch die Benützung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.

Im Fall von Satz 1 Nr. 1 und in Zweifelsfällen wird vor der Erteilung der Benützungsgenehmigung die Zustimmung des Hauptgeschäftsführers eingeholt.

(3) Die Benützungsgenehmigung kann ganz oder teilweise versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn

  • 1. der Zweck der Benützung auf andere Weise erreicht werden kann, insbesondere durch Einsicht in Druckwerke oder Reproduktionen, und eine Benützung des Originals aus wissenschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist,
  • 2. das Archivgut im Rahmen von Erschließungsarbeiten, wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benützung oder von den im Bayerischen Wirtschaftsarchiv archivierenden Kammern, Unternehmen, Verbänden etc. für eigene Zwecke benötigt wird,
  • 3. der Benützer nicht die Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bietet.

(4) Wird die Benützung von Unterlagen entsprechend Art. 11 Abs. 4 Satz 3 BayArchG beantragt, so hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.

(5) Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke wie statistische Auswertungen beschränkt werden. Als Auflage kommt insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung in Betracht.

(6) Archivgut ist von der Benützung ausgeschlossen, solange es einer Schutzfrist unterliegt und eine Verkürzung der Schutzfrist nicht erfolgt ist. Archivgut bleibt, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tode des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 Bundesarchivgesetz unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 Bundesarchivgesetz.

(7) Die Benützungsgenehmigung kann auch dann widerrufen werden, wenn Angaben im Benützungsantrag nicht mehr zutreffen oder die Benützungsordnung nicht eingehalten wird. Sie kann nachträglich mit Auflagen versehen werden.

§ 6 Verkürzung und Verlängerung von Schutzfristen

(1) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist schriftlich beim Bayerischen Wirtschaftsarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut entsprechend Art. 10 Abs. 4 Satz 2 BayArchG hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist.

(2) Über die Verkürzung und die Verlängerung von Schutzfristen entscheidet der Hauptgeschäftsführer.

§ 7 Benützung des Bayerischen Wirtschaftsarchivs

Die Benützung erfolgt durch Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen. (2) Die Anzahl der gleichzeitig vorzulegenden Archivalien wird vom Bayerischen Wirtschaftsarchiv festgelegt. (3) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustands, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig. Der Benützer haftet für jedes Verschulden. (4) Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Bayerische Wirtschaftsarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. (5) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benützung - wie Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe - bedarf besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird.

§ 8 Reproduktionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur aufgrund einer Genehmigung nach Maßgabe des § 5 erfolgen. Reproduktionen werden in der Regel durch das Bayerische Wirtschaftsarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Archivleitung.

(2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bayerischen Wirtschaftsarchivs zulässig.

(3) Bei einer Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen sind das Bayerische Wirtschaftsarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

§ 9 Versendung von Archivgut

(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benützung außerhalb des Bayerischen Wirtschaftarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benützerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.

(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.

§ 10 Belegexemplar und Quellenangabe

(1) Nach jeder Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Arbeiten, die unter Verwendung von Archivgut des Bayerischen Wirtschaftsarchivs angefertigt worden sind, ist diesem umgehend und unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Reproduktionen.

(2) Die benützten Quellen sind bei Veröffentlichung anzugeben.

§ 11 Sonstige Pflichten des Benützers

Der Benützer ist zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener und zur Wahrung von Urheberrechten verpflichtet.

§ 12 Haftung

Für Schäden, die dem Benützer des Bayerischen Wirtschaftsarchivs entstehen, wird seitens der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern keinerlei Haftung übernommen.

§ 13 Ausschluss von der Benützung

Verstößt ein Benützer wiederholt oder in erheblichem Maße gegen diese Benützungsordnung, kann er zeitweilig oder dauernd von der Archivbenützung ausgeschlossen werden.

München, 25.05.2004

Dr. Claus Hipp
Präsident
Dr. Reinhard Dörfler 
Hauptgeschäftsführer